Jugendordnung
Wie so oft im Leben geht nicht alles ohne Regeln. Auch in der JDAV-Mainz gibt es einige wichtige Dokumente – eines der zentralsten ist unsere Jugendordnung.
Da sie maßgeblich unsere tägliche Jugendarbeit beeinflusst und für die Jugendvollversammlung von Bedeutung ist, stellen wir sie euch hier zur Verfügung.
In der Jugendvollversammlung am 17.05.2022 haben wir eine neue Jugendordnung beschlossen, die anschließend von der Mitgliederversammlung der Sektion bestätigt wurde.

Jugendordnung der Jugend der Sektion Mainz
Präambel
Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Mainz sind die Satzung der Sektion
Mainz, die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung (BJO) der JDAV
sowie die „Grundsätze und Bildungsziele der JDAV“ in der jeweils geltenden Fassung.
A. Allgemeines
§ 1 Mitgliedschaft
Die Sektionsjugend der Sektion Mainz des DAV ist Teil der JDAV, der Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V. Mitglieder der Sektionsjugend sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle Jugendleiter*innen mit gültiger JL-Marke, der*die Jugendreferent*in sowie alle Mitglieder des Jugendausschusses der Sektion Mainz.
§ 2 Aufgaben und Ziele
- Die Sektionsjugend vertritt ihre Interessen innerhalb der Sektion und ihrer Gremien, in den Gremien der JDAV und des DAV sowie gegenüber Politik und Gesellschaft. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der Sektion Mainz.
- Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen und Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins:
Ziele der Jugendarbeit in der Sektion sind insbesondere:
- die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen,
- der Erwerb von Kompetenzen zu einer verantwortungsvollen Ausübung des Bergsports und das Erleben von unvergesslichen Erfahrungen – in den Bergen und darüber hinaus,
- das Erfahren von Mitwirkung und die Ermutigung zum Engagement,
- die Ermutigung junger Menschen für Vielfalt und Gerechtigkeit einzustehen und
- die Übernahme von Verantwortung für Natur, Umwelt und zukünftige Generationen – für die nachhaltige Gestaltung all unserer Aktivitäten.
§ 3 Umsetzung der Aufgaben und Ziele
Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend selbstorganisiert in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch:
- die Arbeit in den Kinder- und Jugendgruppen,
- die gemeinsame Willensbildung in der Jugendvollversammlung,
- die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden Sektionsvorstand, dem Beirat und weiteren Gremien der Sektion Mainz e.V. sowie auf der Landes- und Bundesjugendversammlung.
B. Organe
§ 4 Jugendvollversammlung
- Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.
- Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der Sektionsjugend bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
- Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Mitglieder nach § 1, wenn sie nicht schon nach Abs. 2 teilnahmeberechtigt sind und alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion, Familiengruppenleiter*innen, der Sektionsvorstand sowie Gäste auf Einladung des Jugendausschusses.
- Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Der*die Jugendreferent*in, im Fall seiner*ihrer Verhinderung ein Mitglied des Jugendausschusses, leitet die Jugendvollversammlung. Die Moderation der Versammlung kann von dem*der Versammlungsleiter*in auf Dritte übertragen werden.
- Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Jugendausschuss (siehe §7) vorbereitet und ist mit einer Frist von mindestens einem Monat durch Einladung per E-Mail unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personenkreis einzuberufen. Ein Antrag auf Änderung der Sektionsjugendordnung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
- Der*Die Jugendreferent*in kann jederzeit aus dringlichem Grund eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen. Er*Sie muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen, wenn dies entweder von der Mehrheit der Mitglieder des Jugendausschusses gefordert oder in Textform von mindestens 50 der in Abs. 2 genannten Mitglieder der Sektionsjugend unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt wird.
- Die außerordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens zwei Monate nach Antragstellung stattfinden und ist spätestens zwei Wochen vorher per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Mitglieder der Sektionsjugend einzuberufen.
§ 5 Aufgaben der Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des*der Jugendreferent*in für die Dauer der in der Sektionssatzung festgelegten Amtszeiten für Vorstandsmitglieder und Vorschlag zu seiner*ihrer Wahl in den Sektionsvorstand.
- Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses. Die Amtsperiode dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung.
- Wahl der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendversammlung.
- Erarbeitung von grundlegenden Positionen der Sektionsjugend.
- Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Sektion.
- Beschluss des Jahresrahmenprogramms und der Verwendung des Jugendetats.
- Erteilung von Arbeitsaufträgen an den*die Jugendreferent*in, seine*ihre Stellvertreter*innen und den Jugendausschuss.
- Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts des*der Jugendreferent*in und des Jugendausschusses.
- Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung.
- Wahl von höchstens 5 stellvertretenden Jugendreferent*innen mit einer Amtsperiode bis zur nächsten Wahl des*der Jugendreferent*in.
- Beschluss der Wahl- und Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung.
§ 6 Jugendausschuss
Dem Jugendausschuss gehört/gehören neben den gewählten Mitgliedern der*die Jugendreferent*in und seine*ihre Stellvertreter*innen an. Über Größe und Zusammensetzung entscheidet die Jugendvollversammlung. Der*die Jugendreferent*in kann Gäste einladen.
§ 7 Aufgaben des Jugendausschusses
Zwischen den Jugendvollversammlungen nimmt der Jugendausschuss grundsätzlich deren Aufgaben wahr. Ausgenommen hiervon sind die ausschließlich der Jugendvollversammlung vorbehaltenen Aufgaben nach § 5 a), b), c), f), i), j) und k.
§ 8 Jugendreferent*in
Der*Die Jugendreferent*in leitet die Sektionsjugend und ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Sektion. Er*Sie muss volljährig sein.
§ 9 Aufgaben des*der Jugendreferent*in
- Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit.
- Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen.
- Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen.
- Umsetzung der „Grundsätze und Bildungsziele der JDAV“ in der Jugendarbeit der Sektion.
- Vertretung der Interessen der Sektionsjugend und Mitarbeit im Sektionsvorstand.
- Interessenvertretung der Sektionsjugend in den JDAV Gremien auf Landes- und Bundesebene.
- Verantwortung des Jugendetats.
- Fristgerechte Bestätigung der Teilnahmeberechtigung der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendversammlung.
- Vertretung der Sektionsjugend im Stadtjugendring.
§ 10 Delegierte
Delegierte für die Landes- und Bundesjugendversammlung sind der*die Jugendreferent*in und die weiteren gewählten Delegierten. Die Jugendvollversammlung wählt die weiteren Delegierten aus den Mitgliedern nach § 1. Die Amtsperiode der weiteren gewählten Delegierten dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung.
C. Rahmenbedingungen
§ 11 Vertretung der Sektionsjugend in den Gremien der Sektion
Über die Zugehörigkeit des*der Jugendreferenten*in zum geschäftsführenden Vorstand der Sektion hinaus soll die Sektionsjugend in weiteren Gremien der Sektion vertreten sein.
§ 12 Jugendraum
Die Sektionsjugend besitzt einen eigenen Jugendraum, den sie jederzeit kostenfrei nutzen kann. Die Ausgestaltung des Jugendraums wird von der Sektionsjugend in eigener Verantwortung beschlossen.
§ 13 Jugendetat
Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen eigenen Etat innerhalb ihres Haushalts zur Verfügung. Angemessen ist der Etat, wenn er sich an den Ausgaben der Jugend der Vorjahre orientiert und dabei auch die Anzahl der von der JDAV betreuten Jugendlichen sowie der aktiven Jugendleiter*innen berücksichtigt.
§ 14 Sektionsjugendordnung
Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Sektion. Änderungen der Sektionsjugendordnung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Jugendvollversammlung beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der Sektion.
Beschlossen von der Jugendvollversammlung am 17.05.2022